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   RG, 30.05.1932 - VI 102/32   

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RG, 30.05.1932 - VI 102/32 (https://dejure.org/1932,531)
RG, Entscheidung vom 30.05.1932 - VI 102/32 (https://dejure.org/1932,531)
RG, Entscheidung vom 30. Mai 1932 - VI 102/32 (https://dejure.org/1932,531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann die mit dem Führerschein ausgestattete Tochter des Kraftwagenhalters, welche neben einem angestellten Kraftwagenführer den Wagen nach ihrer Wahl gelegentlich auf kurzen Fahrten steuert, als Bevollmächtigte des Betriebsunternehmers angesehen werden? 2. Zur Bindung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 345
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 92/79

    Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars - Pflicht des

    Die Frage aber, ob der Schädiger sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen kann, unterliegt ebensowenig der Bindungswirkung des § 1543 RVO wie die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden besteht; diese Fragen sind von den ordentlichen Gerichten selbst zu beurteilen (vgl. RGZ 136, 345, 349; Senatsurteil vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 = VersR 1958, 377, 379 mit zust. Bespr. von Wussow WI 1958, 83; für viele: Lauterbach, UVV 3. Aufl. § 1543 Rz. 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
    Daß die Vorschrift des § 899 RVO sinngemäß die Identität des Betriebes voraussetzt, dem sowohl der Verletzte als auch der Repräsentant oder Aufseher angehören müssen, ergibt sich im übrigen auch aus den in enger Wechselbeziehung zu ihr stehenden Bestimmungen der §§ 903 ff RVO (vgl. RGZ 136, 345, 350 ff; 158, 341, 343).
  • BGH, 27.09.1965 - III ZR 43/65

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung - Anforderungen an

    Jedenfalls erfordert die Eigenschaft als Repräsentant oder Bevollmächtigter, daß die betreffende Person für den Unternehmer zumindest bei gewissen Arten von Geschäften selbständig zu handeln berechtigt und daß sie auch befugt sind, ihnen unterstellten Arbeitskräften Weisungen zu erteilen und sie zu beaufsichtigen (RGZ 136, 345, 349/50; BGH LM § 899 RVO Nr. 2; Urteil vom 29.4.1957 VII ZR 265/56 = VersR 1957, 431).
  • BVerwG, 12.04.1961 - V C 23.61

    Anwendung der Vorschriften des deutschen Schadensersatzrechts auf

    Er ist auch nicht als Bevollmächtigter der Besatzungsmacht anzusehen; Bevollmächtigte haben in der Regel die Aufgabe, im Rahmen des Betriebes den Unternehmer zu vertreten (vgl. RGZ 136, 345).
  • BGH, 28.02.1967 - VI ZR 93/65

    Fahrlässige Verletzung der Berufspflicht eines Unternehmers - Vertretung eines

    Das Berufungsgericht hat ausdrücklich an die Begriffsbestimmung angeknüpft, die das Reichsgericht in RGZ 136, 345, 350 gegeben und die sich auch der Bundesgerichtshof zu eigen gemacht hat (Urteile des BGH vors 6. Mai 1953 - VI ZR 57/52 - VersR 1953, 282 und vom 29. April 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1957, 431).
  • BGH, 22.01.1963 - VI ZR 165/62
    Die Beklagte haftet dagegen nach §§ 903, 904 EVO nicht für ein Verschulden des Haumeisters M., der zwar als Arbeitsaufseher (§ 899 RVO) zu den ebenfalls nach § 903 RVO haftenden Personen zählt, aber kein, verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S. der §§ 904 RVO, 31, 89 BGB ist (vgl. RGZ 136, 345, 352).
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55

    Rechtsmittel

    Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO).
  • BGH, 29.10.1963 - VI ZR 272/62
    Sie bindet Gerichte und andere Behörden an den erkennenden Teil des Verwaltungsaktes (so zu § 901 RVO: RGZ 136/345 (348); im Übrigen Forsthoff, Verwaltungsrecht I 8. Aufl. S. 93; Jellinek, Verwaltungsrecht S. 18), nicht aber an die zugrundeliegende Rechtsauffassung.
  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 265/56

    Begriff des Bevollmächtigten und Repräsentanten

    In jedem Falle ist es aber erforderlich, daß der Betreffende den ihm zur Verfügung gestellten Kräften im Namen des Unternehmers bei der Verteilung und Ausführung der Arbeiten Weisungen zu erteilen und sie zu beaufsichtigen hat (RGZ 136, 345 [349 f]; BGH LM § 899 RVO Nr. 2).
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